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Beginn der Entscheidung

Gericht: Brandenburgisches Oberlandesgericht
Beschluss verkündet am 12.06.2007
Aktenzeichen: 6 W 61/07
Rechtsgebiete: BGB


Vorschriften:

BGB § 247
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss

6 W 61/07 Brandenburgisches Oberlandesgericht

In dem Kostenfestsetzungsverfahren

hat der 6. Zivilsenat des Brandenburgischen Oberlandesgerichts in Brandenburg durch den Richter am Oberlandesgericht Kuhlig als Einzelrichter

am 12. Juni 2007

beschlossen:

Tenor:

Auf die sofortige Beschwerde der Beklagten zu 1) bis 3) wird der Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts Potsdam vom 13. Oktober 2006 teilweise abgeändert.

Die von der Klägerin an die Beklagten zu 1) bis 3) zu erstattenden Kosten werden über den bereits festgesetzten Betrag hinaus auf weitere 338,25 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB ab dem 31.7.2006 festgesetzt.

Im Übrigen wird die sofortige Beschwerde zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens haben die Beklagten zu 1) bis 3) zu 85 % und die Kläger zu 15 % zu tragen.

Gründe:

I.

Die zulässige sofortige Beschwerde der Beklagten zu 1) bis 3) gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts vom 13.10.2006 ist im Betrage von 338,25 € begründet, im Übrigen unbegründet.

1. Der Prozessbevollmächtigte der Beklagten zu 1) bis 3) hat nicht gesondert im Verhältnis zu jedem der Beklagten für seine Tätigkeit Gebühren nach einem Streitwert von 9.828 € verdient. Der Prozessbevollmächtigte der Beklagten zu 1) bis 3) ist in derselben Angelegenheit tätig geworden, so dass er die Gebühren nur einmal fordern kann (§ 15 II 1 RVG). Dieselbe Angelegenheit liegt jedenfalls deshalb vor, weil der Prozessbevollmächtigte der Beklagten zu 1) bis 3) in einem gerichtlichen Verfahren tätig geworden ist (Hartmann, Kostengesetze, 37. Aufl., Rn. 16 zu § 15 RVG m.w.N.).

2. Die Angelegenheit umfasst nur einen Gegenstand, das Recht auf Zutritt der Klägerin zur Verbrauchsstelle. Den Zutritt, auf deren Gestattung sie in Anspruch genommen wurden, konnten die Beklagten zu 1) bis 3) der Klägerin auch nur gemeinsam gewähren. Auf dieses eine Zutrittsrecht der Klägerin bezog sich die anwaltliche Tätigkeit des Prozessbevollmächtigten der Beklagten zu 1) bis 3). Eine Streitwertaddition und mithin die Verdreifachung des Streitwertes als Grundlage zur Berechnung der vom Prozessbevollmächtigten der Beklagten zu 1) bis 3) verdienten Vergütung hatte danach zu unterbleiben. Auf die von den Beklagten zu 1) bis 3) hilfsweise eingelegte Streitwertbeschwerde kam es deshalb für diese Entscheidung nicht an.

3. Allerdings hat der Prozessbevollmächtigte der Klägerin danach eine Erhöhungsgebühr in Höhe von 0,6 gemäß Nr. 1008 VV RVG verdient. Denn der Prozessbevollmächtigte der Beklagten zu 1) bis 3), für den eine Wertgebühr anfiel, hatte nach Vorstehendem mehrere Auftraggeber in derselben Angelegenheit mit demselben Gegenstand der anwaltlichen Tätigkeit (Nr. 1008 I VV RVG).

An von der Klägerin zu erstattenden Kosten waren mithin festzusetzen nach einem Streitwert von 9.828 €

 1,3 Verfahrensgebühr gem. Nr. 3100 VV RVG 631,80 €
0,6 Erhöhungsgebühr gem. Nr. 1008 VV RVG 291,60 €
Entgelt für Post- und Telekommunikationsleistungen gem. Nr. 7002 VV RVG 20,00 €
Zwischensumme 943,40 €
16 % Umsatzsteuer gem. Nr. 7007 VV RVG 150,94 €
Insgesamt 1.094,34 €.

Die Differenz des festzusetzenden zum bereits festgesetzten Betrag in Höhe von 338,25 € war danach noch festzusetzen.

Im Übrigen ist die sofortige Beschwerde unbegründet.

II.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 I ZPO.

Eine Herabsetzung der Gebühr gem. Nr. 1812 KV GKG war nicht veranlasst.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen, weil die Voraussetzungen des § 574 II ZPO nicht vorliegen.

Ende der Entscheidung

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